Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe für das Wirtschaftsjahr 2026

Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 65 Abs. 3 GO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 KommZG und § 24 Abs. 1 der Verbandssatzung wird die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 12 am 15.12.2025 amtlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen liegen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Geschäftsstunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Schaftnacher Weg 7a, Wendelstein-Großschwarzenlohe öffentlich zur Einsicht auf.

Wendelstein, den 04.12.2025

Robert Pfann
Verbandsvorsitzender


Aushang vom 12.12.2025 bis 07.01.2026

Bekanntmachung

über den Antrag des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Einleiten von Klar-, Spül-, Restentleerungs-, Übereich- und Niederschlagswasser vom Wasserwerk Schwand über einen Vorflutgraben auf Fl.Nr. 553, Gmkg. Schwand in den Hembach. Zu finden auf der Website des Markt Schwanstetten unter:
https://www.schwanstetten.de/service-verwaltung/bekanntmachungen

Antrag des Zweckverbands vom 20.10.2025

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Antrag des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für das Einleiten von Klar-, Spül-, Restentleerungs-, Übereich- und Niederschlagswasser von den Betriebsflächen des Wasserwerkes Großschwarzenlohe auf Fl.Nr. 543, Gmkg. Großschwarzenlohe in die Schwarzach

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe beantragt die Einleitung von verschiedenen Abwässern aus dem Wasserwerk Großschwarzenlohe in die Schwarzach. Dabei handelt es sich um das geklärte Rückspülwasser aus der Trinkwasseraufbereitung, die Wässer aus der Reinigung der Wasserspeicher, Restentleerungs- und Übereichwasser sowie das auf dem Gelände des Wasserwerks auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser. Die Einleitung erfolgt im Bereich des OT Königshammer in die Schwarzach. Die genaue Lage ist in den Antragsunterlagen ersichtlich.
Das Einleiten von Klar-, Spül-, Restentleerungs-, Übereich und Niederschlagswasser in ein Gewässer stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf (§ 8 Abs. 1 WHG), da diese nicht unter den Gemeingebrauch (§ 25 WHG, Art. 18 BayWG) fällt. Da es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt, ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG vorgesehen.
Das Vorhaben wird hiermit gem. Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG bekannt gemacht.
Die Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen in der Zeit

von 03.11.2025 bis 03.12.2025

beim Markt Wendelstein, Schwabacher Str. 8, 90530 Wendelstein, bei der Geschäftsleitung aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und die Antragsunterlagen sind gemäß Art. 27a, b BayVwVfG hier und auf der Internetseite des Markt Wendelsteinuch abrufbar unter folgendem Link: www.wendelstein.de/bekanntmachungen und sind weiterhin als Aushang einsehbar. Aushang: 27.10.2025, Abnahme: 04.12.2025

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h.

bis spätestens zum 17.12.2025

schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Wendelstein und beim Landratsamt Roth, Weinbergweg 1, 91154 Roth, Zimmer Nr. 230

Einwendungen dagegen erheben (Art. 69 BayWG, Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG).

Bei Einwendungen gegen das Vorhaben findet eine mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) statt. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Wendelstein, den 20.10.2025