Beitrags- und Gebührensatzung

Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

des Zweckverbandes zur Wasserversorgung
der Schwarzachgruppe vom 07.12.2004

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwarzachgruppe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadtteile Greuth und Kornburg der Stadt Nürnberg sowie für das Gebiet Schwarzacher Höhe des Stadtteiles Katzwang der Stadt Nürnbergder StadtteilePenzendorf, Schaftnach und Schwarzach der Stadt Schwabachder GemeindeteileHarm, Furth, Leerstetten, Eichenbühl, Schwand und Mittelhembach des Marktes Schwanstetten mit Ausnahme der Ortsteile Hagershof und Holzgutder GemeindeteileErichmühle, Großschwarzenlohe, Kleinschwarzenlohe, Königshammer, Neuses, und Sorg des Marktes Wendelstein einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen einer Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht im Fall des§ 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann,§ 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist,§ 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist .Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5 Beitragsmaßstab
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

In unbeplanten Gebieten wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche für gewerblich genutzte Grundstücke und Grundstücke für Sondernutzungen wie Schulen, Kindergärten etc. von mindestens 5000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 5000 qm begrenzt,für Wohngrundstücke und sonstige Grundstücke von mindestens 2500 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,0-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 2500 qm begrenzt.

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche bei übergroßen Grundstücken. Eine spätere Teilung eines übergroßen Grundstücks kann ggf. ebenfalls einen Nacherhebungstatbestand erfüllen. Bereits bezahlte Beiträge sind in diesem Fall im Verhältnis der geteilten Flächen zu verrechnen. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 festgesetzt worden ist, später mit beitragspflichtigen Geschossflächen bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 4 oder Absatz 5 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nachdem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

Für den Vollzug dieser Satzung wird ergänzend festgestellt:
Bei Wohnungs- und Teileigentum erstellt der Zweckverband nach den Maßstäben dieser Satzung für das Gesamtgrundstück eine Beitragsberechnung, wobei der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer nur entsprechend seinem im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil veranlagt wird. Auf den Raum- oder Flächeninhalt des einzelnen Sondereigentums kommt es hierbei nicht an.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt:


a)  pro vollen Quadratmeter
Grundstücksfläche 
1,00 € 
b)  pro vollen Quadratmeter
Geschossfläche 
6,40 € 


§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse)

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS sind mit Ausnahme des Aufwands, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.

§ 9 Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 10 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss


bis 10 Kubikmeter pro Stunde  36,00 €/Jahr  
bis 20 Kubikmeter pro Stunde  72,00 €/Jahr  
bis 30 Kubikmeter pro Stunde  90,00 €/Jahr  
über 30 Kubikmeter pro Stunde  300,00 €/Jahr  


§ 11 Verbrauchsgebühr


(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(5) Wird kein Bauwasserzähler verwendet, wird das Bauwasser pauschal abgerechnet.

Folgende Pauschalen werden festgesetzt:


Einfamilienhaus   50 Kubikmeter  
Zweifamilienhaus   70 Kubikmeter  
ab Dreifamilienhaus   100 Kubikmeter 


Die Gebühr beträgt ebenfalls 1,25 € pro Kubikmeter Wasser.

Bei mehr als 6 Wohneinheiten ist grundsätzlich ein Wasserzähler zu setzen, ansonsten ist eine Sondervereinbarung über die zu berechnende Bauwasserpauschale zu treffen.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Beginn des nächsten Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt und errechnet sich monatsanteilig.

§ 13 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Auf die Gebührenschuld sind zum 15.04., 15.07. und 15.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe von 3-Zehntel der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 15 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 15. Juni 1990 (MFrABl S. 122) in der Fassung der Änderungssatzungen außer Kraft.

Wendelstein-Großschwarzenlohe, den 07.12.2004

Zweckverband zur Wasserversorgung
der Schwarzachgruppe

W. Kelsch
Verbandsvorsitzender



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